Artikel 10 VO (EWG) 78/890

Die Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 unterliegen einer Kontrolle nach folgender Maßgabe:

a)
bei Hopfen, der von einer Brauerei aus eigenem Anbau geerntet und von dieser selbst in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand verwendet wird,

übermittelt die Brauerei der Kontrollstelle im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 für jede Ernte jeweils vor dem 1. November eine Erklärung über die Sorten, die geernteten Mengen, die Anbauorte und die Anbauflächen mit Grundbuchkennummer oder einer gleichwertigen amtlichen Angabe;

ist keine zusätzliche Kontrolle erforderlich, wenn der Hopfen in der Brauerei selbst verarbeitet oder in unverarbeitetem Zustand verwendet wird. In den übrigen Fällen ist die unter Buchstabe c) vorgesehene Kontrolle mit Ausnahme der Ziffer 5 durchzuführen;

b)
bei isomerisierten Hopfenauszügen, isomerisierten Hopfenpulvern und den neuen isomerisierten Hopfenerzeugnissen, die in der Liste in Anhang VI aufgeführt sind, meldet der Verarbeitungsbetrieb der Kontrollstelle jedes Jahr bis zum 31. Dezember die erzeugten sowie die vermarkteten Mengen. Die Verpackung muß den Hinweis „isomerisierter Hopfenauszug” bzw. „isomerisiertes Hopfenpulver” bzw. „neues isomerisiertes Hopfenerzeugnis” tragen sowie die Angabe des Gewichts oder Volumens, der ursprünglichen Sorte, des verwendeten Erzeugnisses und seines prozentualen Anteils;
c)
bei Hopfenerzeugnissen, die unter Vertrag und für Rechnung einer Brauerei verarbeitet und von der Brauerei selbst verwendet werden, erteilt die Zertifizierungsstelle bei Eingang des Hopfens am Verarbeitungsort ein Dokument, in das entsprechend dem Fortgang der Verarbeitung mindestens folgende Angaben eingetragen werden:

1.
Erkennungsdaten des Vertrages,
2.
Person, für die das Erzeugnis bestimmt ist,
3.
Verarbeitungsbetrieb,
4.
Bezeichnung des verarbeiteten Erzeugnisses,
5.
Bezugsnummer der Zertifizierung oder der Gleichwertigkeitsbescheinigung für den ursprünglichen Hopfen,
6.
Gewicht des verarbeiteten Erzeugnisses.

Dieses Dokument erhält eine Bezugsnummer, die auch auf der Verpackung anzugeben ist.

Handelt es sich um Hopfenmischungen, so müssen das begleitende Dokument und die Verpackung zusätzlich folgenden Vermerk tragen:

„Hopfenmischung für die Eigenverwendung. Darf nicht in Verkehr gebracht werden” ;

d)
bei Hopfen oder Hopfenerzeugnissen in kleinen Packstücken, die zum Verkauf an Personen zu deren persönlichem Verbrauch bestimmt sind, darf das Gewicht des Packstücks folgende Werte nicht überschreiten:

1 kg bei Hopfenzapfen oder Hopfenmehl,

300 g bei isomerisierten Hopfenauszügen, isomerisiertem Hopfenpulver oder neuen isomerisierten Hopfenerzeugnissen.

Die Bezeichnung des Erzeugnisses sowie das Gewicht müssen auf der Verpackung angegeben sein.

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