Artikel 9a VO (EWG) 78/890

Werden Erzeugnisse nach der Aufteilung einer zertifizierten Partie auf dem Gebiet der Gemeinschaft weiterverkauft, so müssen sie von einer Rechnung oder einer von dem Verkäufer ausgestellten Geschäftsunterlage begleitet sein, die die Nummer der Bescheinigung sowie den Namen der Stelle, die sie ausgestellt hat, enthalten. Außerdem muß die Geschäftsunterlage oder die Rechnung die nachstehenden in die Bescheinigung übernommenen Angaben enthalten:

a)
für Hopfenzapfen:

Bezeichnung des Erzeugnisses,

Roh- und/oder Eigengewicht,

Anbauort,

Erntejahr,

Sorte;

b)
für Hopfenerzeugnisse:

außer den vorgenannten Angaben Ort und Zeitpunkt der Verarbeitung.

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