Artikel 9 VO (EWG) 78/890
(1) Solange sie sich im Verkehr befinden, dürfen Hopfenmehl und Hopfenauszüge eine andere Verpackung nach Maßgabe von Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 unter amtlicher Aufsicht erhalten.
(2) Erfolgt der in Absatz 1 genannte Vorgang ohne Verarbeitung des Erzeugnisses, so umfaßt das neue Bescheinigungsverfahren nur
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die Kennzeichnung der neuen Verpackung,
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die Eintragung dieser Kennzeichnung und der Verpackungsänderung auf der ursprünglichen Bescheinigung.
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