Artikel 8a VO (EWG) 78/890

(1) Bei der Verarbeitung von Hopfen zu Hopfenerzeugnissen müssen die in Artikel 8 Absatz 6 genannten Bediensteten während des gesamten Verarbeitungsablaufs zugegen sein. Sie überwachen die Verarbeitung auf allen Stufen. d.h. vom Öffnen der versiegelten Packstücke mit dem zu verarbeitenden Hopfenmaterial bis zum Verpacken, Versiegeln und Etikettieren der Hopfenerzeugnisse. Sofern durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, daß diese Verordnung eingehalten wird, ist ihre zeitweilige Abwesenheit zulässig.

(2) Vor dem Wechsel der Charge in der Verarbeitungsanlage haben sich die in Artikel 8 Absatz 6 genannten Vertreter durch Einsichtnahme zu vergewissern, daß die Verarbeitungsanlage zumindest soweit leergefahren wurde, daß die Bestandteile zweier verschiedener Chargen auf keinen Fall miteinander vermischt werden können. Sofern Teile der Verarbeitungsanlage wie Misch- und Abfüllbehälter noch Hopfen, Hopfenerzeugnisse, Treber oder andere Nebenprodukte der Hopfenverarbeitung während der Verarbeitung einer anderen Hopfencharge enthalten, müssen diese Teile von der Verarbeitungsanlage durch geeignete technische Vorkehrungen unter amtlicher Aufischt abgekoppelt werden. Sie dürfen nur unter amtlicher Aufsicht wieder an die Verarbeitungsanlage angeschlossen werden. Zwischen der Verarbeitungsstation für konzentriertes Hopfenmehl und der für nichtkonzentriertes Hopfenmehl darf während des Betriebs einer der beiden keine Verbindung bestehen.

(3) Die Betreiber von Hopfenverarbeitungsanlagen haben die Vertreter gemäß Artikel 8 Absatz 6 sowie die Vertreter der amtlichen Stellen, die gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/78 beauftragt sind, die Einhaltung der Zertifizierungsregelung zu kontrollieren, über alle Einzelheiten der technischen Auslegung der Verarbeitungsanlage zu unterrichten.

(4) Die Betreiber von Hopfenverarbeitungsanlagen führen genaue Aufzeichnungen über die verarbeiteten Hopfenmengen. Für jede zu verarbeitende Hopfencharge werden das genaue Gewicht des verarbeiteten Rohstoffs, des Verarbeitungserzeugnisses und der anfallenden Nebenprodukter wie Treber, abgeschiedener Fremdsatz und angenommener Feuchtigkeitsverlust aufgezeichnet. Die Aufzeichnungen über den verarbeiteten Rohstoff müssen ferner die Bezugsnummer der jeweils verarbeiteten Hopfenpartie gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 sowie den Namen der Hopfensorte enthalten. Wird für eine Charge mehr als eine Sorte verwendet, müssen deren Gewichtsanteile in den Aufzeichnungen enthalten sein. Die Aufzeichnungen über das Verarbeitungserzeugnis müssen ebenfalls den Namen der Sorte enthalten oder, falls es sich bei dem verarbeiteten Produkt um ein Sortengemisch handelt, die Sortenzusammensetzung. Die Gewichte können auf ein Kilogramm genau gerundet werden.

(5) Sobald die Verarbeitung einer Charge abgeschlossen ist, werden die Verarbeitungsmengen unter Aufsicht der in Artikel 8 Absatz 6 genannten Vertreter aufgezeichnet und von diesem mit ihrem Sichtvermerk versehen. Die Aufzeichnungen sind vom Betreiber der Verarbeitungsanlage mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(6) Die Vertreter der mit der Überwachung der Zertifizierungsregelung beauftragten amtlichen Stellen führen in den Hopfenverarbeitungsbetrieben regelmäßig unangemeldete Stichproben durch. Diese Kontrollen betreffen die Arbeit der Vertreter der zur Zertifizierung ermächtigten amtlichen Stellen, die Vorschriftsmäßigkeit der zertifizierten Erzeugnisse, die den Hopfen begleitenden Bescheinigungen sowie die Aufzeichnungen der Verarbeitungsmengen gemäß Absatz 4 dieses Artikels. In einem Jahr sind mindestens 5 Kontrollen je Hopfenverarbeitungsbetrieb durchzuführen.

(7) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alljährlich bis zum 30. Juni Bericht über Häufigkeit, Art und Ergebnis der Überwachungsmaßnahmen, die von den amtlichen Stellen hinsichtlich der Einhaltung der Zertifizierungsregelung im Laufe des dem vorstehenden Datum vorangehenden Jahres durchgeführt worden sind.

(8) Wurden zur Herstellung von Hopfenerzeugnissen unzulässige Bestandteile verwendet oder stimmen die verwendeten Bestandteile mit den Zertifizierungsangaben gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 nicht überein und beruht dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Betreibers des Verarbeitungsbetriebs oder seiner Angestellten, entzieht der betreffende Mitgliedstaat diesem Betrieb die Zulassung als Zertifizierungsstelle. Eine Wiederzulassung ist frühestens zwölf Monate nach dem Datum des Zulassungsentzugs möglich. Auf Antrag des Betreibers wird die Wiederzulassung spätestens zwei Jahre oder, in schweren Fällen, drei Jahre nach dem Datum des Zulassungsentzugs erteilt.

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