Artikel 8 VO (EWG) 78/890

(1) Der auf Basis von Hopfen, der in nicht aufbereitetem Zustand zertifiziert worden ist, hergestellte aufbereitete Hopfen kann nur dann zertifiziert werden, wenn die Aufbereitung in einem geschlossenen Bearbeitungsvorgang erfolgt.

(2) Erfolgt die Aufbereitung des Hopfens in den Siegelhallen oder Bescheinigungslagern, so wird

a)
die Bescheinigung erst nach der Aufbereitung erteilt;
b)
dem ursprünglichen nicht aufbereiteten Hopfen die in Artikel 2 genannte Erklärung beigefügt.

(3) In allen Fällen wird der Partie des ursprünglichen Hopfens vor der Aufbereitung eine Nummer zugeteilt. Diese Nummer muß in der Bescheinigung für den aufbereiteten Hopfen angegeben sein.

(4) Für die Zertifizierung müssen die Hopfenerzeugnisse, die aus Hopfen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 hergestellt werden, in einem geschlossenen Bearbeitungsvorgang erzeugt werden.

(5) Mit Ausnahme der in Anhang V genannten Stoffe dürfen nur zertifizierter Hopfen und zertifizierte Hopfenerzeugnisse gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 in den geschlossenen Bearbeitungsvorgang gelangen. Sie dürfen ausschließlich in demselben Zustand wie zum Zeitpunkt der Zertifizierung eingebracht werden.

(6) Muß bei der Erzeugung von Extrakten unter Verwendung von Kohlendioxid der geschlossene Bearbeitungsvorgang aus technischen Gründen unterbrochen werden, so versiegeln die Vertreter der amtlichen Stellen gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 augenblicklich die Verpackung, die das Zwischenerzeugnis enthält. Die Siegel dürfen erst zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Verarbeitung von den obengenannten Vertretern entfernt werden.

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