Artikel 7 VO (EWG) 78/890

Die Kennzeichnung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 wird nach Versiegelung des Packstücks, in dem das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, gemäß Anhang IV unter Aufsicht abgeschlossen.

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