Artikel 6 VO (EWG) 78/890

(1) Die in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 bezeichnete Bezugsnummer der Zertifizierung setzt sich, wie in Anhang III angegeben, aus Kennzahlen und Kennbuchstaben zur Bezeichnung der Zertifizierungsstellen, der Mitgliedstaaten, der Erntejahre und der Nämlichkeit der Partien zusammen.

(2) Diese Bezugsnummer muß für alle Bestandteile ein und derselben Partie gleich sein.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. September 1978 die Liste der Zertifizierungsstellen und die jeder Stelle zugeteilte Kennzahl mit.

Im Falle Griechenlands, Spaniens, Portugals und Österreichs müssen diese Mitteilungen bis zum Ablauf des vierten Monats nach dem Beitrittszeitpunkt erfolgen.

Im Falle der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei müssen diese Mitteilungen vor dem 1. Januar 2005 erfolgen.

Die Liste dieser Stellen und ihrer Kennzahlen wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht. Der jeweils neueste Stand dieser Liste wird jährlich veröffentlicht.

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