Artikel 3 VO (EWG) 78/890

(1) Bei Hopfenzapfen kann nur solcher Hopfen zur Zertifizierung vorgeführt werden, der der Definition nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 und den Vermarktungsmindestanforderungen nach Anhang I der vorliegenden Verordnung entspricht.

(2) Die Einhaltung der Vermarktungsmindestanforderungen bezüglich des Feuchtigkeitsgehalts des Hopfens wird nach einer der Methoden des Anhangs II B kontrolliert. Die Methoden nach Anhang II B Ziffer 2 müssen jedoch durch die Kontrollstellen zugelassen sein und zu Ergebnissen führen, deren Standardabweichung 2,0 nicht überschreitet.

Im Falle der Anfechtung erfolgt die Kontrolle jedoch nach der Methode des Anhangs II B Ziffer 1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Methoden sie anwenden.

(3) Die Einhaltung der Vermarktungsmindestanforderungen, mit Ausnahme des Feuchtigkeitsgehalts, wird nach herrschendem Handelsbrauch kontrolliert.

Im Falle der Anfechtung erfolgt die Kontrolle jedoch nach der Methode des Anhangs II C.

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