Artikel 2 VO (EWG) 78/890
(1) Jeder zur Zertifizierung vorgeführten Partie Hopfenzapfen muß eine schriftliche unterzeichnete Erklärung des Erzeugers mit folgenden Angaben beigefügt sein:
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Name und Anschrift des Erzeugers,
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Erntejahr,
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Sorte,
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Anbauort,
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Grundbuch-Kennummer oder eine gleichwertige amtliche Angabe,
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Anzahl der Packstücke, die die Partie bilden.
(2) Die Erklärung begleitet die Hopfenpartie während der gesamten Dauer der etwaigen Aufbereitungs- oder Mischungsvorgänge und in jedem Fall bis zur Erteilung der Bescheinigung.
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