Artikel 2 VO (EWG) 78/890

(1) Jeder zur Zertifizierung vorgeführten Partie Hopfenzapfen muß eine schriftliche unterzeichnete Erklärung des Erzeugers mit folgenden Angaben beigefügt sein:

Name und Anschrift des Erzeugers,

Erntejahr,

Sorte,

Anbauort,

Grundbuch-Kennummer oder eine gleichwertige amtliche Angabe,

Anzahl der Packstücke, die die Partie bilden.

(2) Die Erklärung begleitet die Hopfenpartie während der gesamten Dauer der etwaigen Aufbereitungs- oder Mischungsvorgänge und in jedem Fall bis zur Erteilung der Bescheinigung.

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