Artikel 1 VO (EWG) 78/890

Im Sinne dieser Verordnung sind:

a)
„nicht aufbereiteter Hopfen” : Hopfen, der ausschließlich dem ersten Trocknen und dem ersten Verpacken unterzogen wurde;
b)
„aufbereiteter Hopfen” : Hopfen, der unter anderem dem abschließenden Trocknen und dem abschließenden Verpacken unterzogen wurde;
c)
„Hopfen mit Samen” : Hopfen, der einen Samenanteil von mehr als 2 Gewichtshundertteilen enthält;
d)
„Hopfen ohne Samen” : Hopfen, der einen Samenanteil von höchstens 2 Gewichtshundertteilen enthält;
e)
„isomerisierter Hopfenauszug” : ein Auszug, bei dem die Alphasäuren weitgehend isomerisiert worden sind;
f)
„isomerisiertes Hopfenpulver” : ein Pulver, bei dem die Alphasäuren weitgehend isomerisiert worden sind;
g)
„neue isomerisierte Hopfenerzeugnisse” : Erzeugnisse, bei denen nicht nur die Alphasäuren weitgehend isomerisiert worden sind, sondern auch andere Bestandteile mehr oder minder stark verändert (je nach der Ausgangsstufe und den Bedingungen, unter denen die Umwandlung der Alphasäuren erfolgt ist) oder sogar absichtlich aus dem Enderzeugnis entfernt worden sind;
h)
„Versiegeln der Verpackungen” : dergestaltiges Verschließen der Verpackung unter amtlicher Aufsicht, daß der Veschluß beim Öffnen beschädigt wird;
i)
„geschlossener Bearbeitungsvorgang” : ein Hopfenaufbereitungs- oder Hopfenverarbeitungsprozeß unter amtlicher Aufsicht, bei dem gewährleistet ist, daß während des Vorgangs Hopfen oder Hopfenerzeugnisse weder hinzugefügt noch entnommen werden können. Der geschlossene Bearbeitungsvorgang beginnt mit dem Öffnen des versiegelten Ballens, der den aufzubereitenden oder zu verarbeitenden Hopfen oder das entsprechende Hopfenerzeugnis enthält, und endet mit dem Versiegeln der Verpackung, die den verarbeiteten Hopfen oder das verarbeitete Hopfenerzeugnis enthält;
j)
„Partie” : eine Anzahl Packstücke, die Hopfen oder davon abgeleitete Erzeugnisse mit denselben Merkmalen enthalten und zur selben Zeit vom selben Erzeuger, von derselben Erzeugergemeinschaft oder vom selben Verarbeiter zur Zertifizierung vorgeführt werden.

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