Präambel VO (EWG) 78/890

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1170/77(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 des Rates vom 19. Juli 1977(3) enthält die allgemeinen Regeln für die Hopfenzertifizierung.

Um eine weitgehend einheitliche Anwendung der Zertifizierungsverfahrens in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist es angezeigt, die Erzeugnisse festzulegen, die der Zertifizierung unterliegen, sowie die im Zusammenhang mit der Zertifizierung durchzuführenden Arbeiten und die Angaben zu bestimmen, welche die verschiedenen Begleitdokumente dieser Erzeugnisse enthalten müssen.

Zum Zweck der Kontrolle ist es bei Hopfenzapfen angezeigt, daß der Zertifizierung eine vom Einzelerzeuger oder dem einem Zusammenschluß angehörenden Erzeuger unterzeichnete Erklärung beiliegt. Dieses Dokument muß Angaben enthalten, die es ermöglichen, den Weg des Hopfens vom Zeitpunkt seiner Vorführung zur Zertifizierung bis zur Ausstellung der Bescheinigung nachzuvollziehen.

Zur Bestimmung der Qualitätsmerkmale, die Hopfen aufweisen muß, um zur Vermarktung zugelassen zu werden, ist es zweckmäßig, den Feuchtigkeitsgehalt und den Anteil an Fremdbesatz zu berücksichtigen. Angesichts der guten Qualität, für die der Gemeinschaftshopfen bekannt ist, ist es zweckmäßig, sich hier an den derzeitigen Handelsgepflogenheiten auszurichten.

Den Mitgliedstaaten sollte freigestellt sein, nach welcher Methode sie den Feuchtigkeitsgehalt von Hopfen feststellen wollen, vorausgesetzt, daß die Methoden zu vergleichbaren Ergebnissen führen. Im Falle der Anfechtung wird es notwendig sein, nach einer gemeinschaftlichen Methode vorzugehen.

Um den in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft üblichen Handelsgepflogenheiten Rechnung zu tragen, muß der mit oder ohne Samen vermarktete Hopfen gekennzeichnet und auf der Bescheinigung ein entsprechender Hinweis vermerkt werden.

Um die genaue Aufklärung der Verarbeiter über den Ursprung und die Eigenschaften des vermarkteten Erzeugnisses sicherzustellen, müssen gemeinsame Regeln für die Kennzeichnung der Verpackungen und die Zusammensetzung der Bezugsnummern der Zertifikate festgelegt werden.

Es sollte vorgesehen werden, daß die Zertifizierung von aufbereitetem Hopfen, der aus in nichtaufbereitetem Zustand zertifiziertem Hopfen hergestellt wird, nur dann möglich ist, wenn die Aufbereitung in einem geschlossenen Bearbeitungsvorgang erfolgt. Erfolgt jedoch diese Aufbereitung in den Siegelhallen oder Bescheinigungslagern, so ist es angezeigt, das nachfolgende Zertifizierungsverfahren zu vereinfachen.

Wird ein Erzeugnis unter amtlicher Kontrolle ohne Verarbeitung umgepackt, so sollte gleichfalls das nachfolgende Zertifizierungsverfahren vereinfacht werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 schreibt in Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz vor, daß die von der Zertifizierung ausgenommen Erzeugnisse einer Kontrolle unterliegen. Die Kontrolle muß sicherstellen, daß diese Erzeugnisse einerseits nicht den normalen Handelskreislauf der zertifizierten Erzeugnisse stören können und andererseits ihrer Bestimmung entsprechen bzw. ausschließlich von ihren Empfängern verarbeitet werden.

Diese Kontrolle sollte von den Einrichtungen durchgeführt werden, die auch die Zertifizierung vornehmen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 137 vom 3. 6. 1977, S. 7.

(3)

ABl. Nr. L 200 vom 8. 8. 1977, S. 1.

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