ANHANG I VO (EWG) 78/890

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE VERMARKTUNG VON HOPFENZAPFEN

Merkmale Beschreibung

Höchstgehalt

(in Gewichtshundertteilen)

aufbereiteter Hopfen nicht aufbereiteter Hopfen
a)
Feuchtigkeit

Wassergehalt

12 14
b)
Prozentsatz Blätter und Stiele

Teile von Stengelblättern, Stengel, Blatt- oder Zapfenstiele; die Zapfenstiele gelten erst ab einer Länge von 2,5 cm als Stiele

6 6
c)
Prozentsatz Hopfenabfälle

Durch das Maschinenpflücken bedingte kleine Teilstückchen von dunkelgrüner bis schwarzer Farbe, die in der Regel nicht aus der Dolde stammen. Auf Teilstückchen von anderen als den zu zertifizierenden Hopfensorten dürfen jedoch unter Einhaltung der angegebenen Höchstgehalte nicht mehr als 2 Gewichtshundertteile entfallen

3 4
d)

    Für Hopfen ohne Samen

    Prozentsatz der Samen

Die zur völligen Reife gelangte Zapfenfrucht

2 2

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