ANHANG I VO (EWG) 78/890
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE VERMARKTUNG VON HOPFENZAPFEN
Merkmale | Beschreibung |
Höchstgehalt (in Gewichtshundertteilen) |
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aufbereiteter Hopfen | nicht aufbereiteter Hopfen | ||
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Wassergehalt |
12 | 14 |
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Teile von Stengelblättern, Stengel, Blatt- oder Zapfenstiele; die Zapfenstiele gelten erst ab einer Länge von 2,5 cm als Stiele |
6 | 6 |
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Durch das Maschinenpflücken bedingte kleine Teilstückchen von dunkelgrüner bis schwarzer Farbe, die in der Regel nicht aus der Dolde stammen. Auf Teilstückchen von anderen als den zu zertifizierenden Hopfensorten dürfen jedoch unter Einhaltung der angegebenen Höchstgehalte nicht mehr als 2 Gewichtshundertteile entfallen |
3 | 4 |
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Die zur völligen Reife gelangte Zapfenfrucht |
2 | 2 |
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