Artikel 5 VO (EWG) 79/1119

(1) Die Kaution wird auf 3,6 ECU je 100 kg festgesetzt.

(2) Die in Absatz 1 genannte Kaution wird nicht verlangt, wenn die Lizenz für die Einfuhr im Rahmen von gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2514/78 registrierten Vermehrungsverträgen verwendet werden soll.

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