Artikel 6 VO (EWG) 79/1119
(1) Artikel 5 Absatz 2 gilt nur für den Teil eines Vermehrungsvertrags, der in der Gemeinschaft ausgestellt worden ist. Er muß überdies folgenden Vorschriften genügen:
- a)
- Der Lizenzantrag ist bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats einzureichen, in dem der Vermehrungsvertrag registriert worden ist;
- b)
- neben dem Lizenzantrag ist der Beleg dafür vorzulegen, daß die Menge, für welche die Lizenz beantragt wird, durch die Menge gedeckt ist, die zur Registrierung des Vertrages gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2514/78 als zur voraussichtlichen Einfuhr bestimmt deklariert wurde.
(2) In dem Lizenzantrag und in der Lizenz ist in Feld 12 eine der folgenden Angaben einzutragen:
- —
-
Im Rahmen eines Vertrages über vermehrtes Saatgut getätigte Einfuhr ,
- —
-
,
- —
-
,
- —
-
,
- —
-
,
- —
-
.
- —
-
,
- —
-
,
- —
-
.
(3) Die nach Maßgabe dieses Artikels erteilte Einfuhrlizenz kann im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 nicht übertragen werden.
(4) Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Erbringung des in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Belegs.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.