Artikel 6 VO (EWG) 79/1119

(1) Artikel 5 Absatz 2 gilt nur für den Teil eines Vermehrungsvertrags, der in der Gemeinschaft ausgestellt worden ist. Er muß überdies folgenden Vorschriften genügen:

a)
Der Lizenzantrag ist bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats einzureichen, in dem der Vermehrungsvertrag registriert worden ist;
b)
neben dem Lizenzantrag ist der Beleg dafür vorzulegen, daß die Menge, für welche die Lizenz beantragt wird, durch die Menge gedeckt ist, die zur Registrierung des Vertrages gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2514/78 als zur voraussichtlichen Einfuhr bestimmt deklariert wurde.

(2) In dem Lizenzantrag und in der Lizenz ist in Feld 12 eine der folgenden Angaben einzutragen:

Im Rahmen eines Vertrages über vermehrtes Saatgut getätigte Einfuhr ,

,

,

,

,

.

,

,

.

(3) Die nach Maßgabe dieses Artikels erteilte Einfuhrlizenz kann im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 nicht übertragen werden.

(4) Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Erbringung des in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Belegs.

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