Artikel 10 VO (EWG) 79/2173

(1) Liegt der gebotene Preis unter dem Mindestpreis, so wird das Angebot abgewiesen.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 erhalten diejenigen Bieter den Zuschlag, die den höchsten Preis bieten. Werden für dasselbe Erzeugnis mehrere Angebote zum gleichen Preis abgegeben und überschreiten die beantragten Mengen die verfügbare Menge, so kann die Interventionsstelle über die Aufteilung der verfügbaren Menge gegebenenfalls im Einvernehmen mit den Bietern oder durch das Los entscheiden.

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