Artikel 11 VO (EWG) 79/2173
Jeder Bieter wird durch die zuständige Interventionsstelle über das Ergebnis seiner Teilnahme an der Ausschreibung unterrichtet.
Diese Unterrichtung wird spätestens am fünften Werktag nach der an die Mitgliedstaaten gerichteten fernschriftlichen Mitteilung der Entscheidung zur Festsetzung der Mindestpreise abgesandt.
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