Artikel 14 VO (EWG) 79/2173

Der Antrag oder das Angebot sind in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaften abzufassen.

Die zuständige Interventionsstelle kann jedoch verlangen, daß dem Antrag oder dem Angebot, falls diese nicht in der Sprache oder einer der Sprachen des Mitgliedstaats abgegeben werden, dem die Interventionsstelle untersteht, eine Übersetzung beigefügt wird.

Macht eine Interventionsstelle von dieser Möglichkeit Gebrauch, so unterrichtet sie die Kommission und die anderen Interventionsstellen mindestens zehn Tage vorher. Die Einzelheiten dieser Bedingung werden den Beteiligten auf den üblichen Wegen bekanntgegeben.

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