Artikel 15 VO (EWG) 79/2173

(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 genannte Sicherheit beträgt 60 ECU je Tonne.

Diese Sicherheit gewährleistet die Erfüllung der in dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten und der im Verkaufsvertrag vorgesehenen Bedingungen mit Ausnahme derjenigen, die unter eine besondere Sicherheit fallen.

(2) Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, wenn der Kaufantrag oder das Kaufangebot abgelehnt worden ist.

(3) Die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1) sind:

a)
die Pflicht, das Kaufangebot oder den Kaufantrag nicht zurückzuziehen,
b)
die Bezahlung der im Vertrag festgesetzten Erzeugnismenge innerhalb der für die Übernahme vorgesehenen Frist,
c)
die Übernahme der bezahlten Menge.

Die Zahlungspflicht gilt jedoch als erfüllt, wenn über 95 % der im Vertrag festgesetzten Erzeugnismenge bezahlt wurde.

(4) Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist nur in den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Fällen anwendbar.

(5) Die in Absatz 1 genannten Sicherheiten werden mit dem landwirtschaftlichen Kurs umgerechnet, der an dem Tag gilt, an dem sie geleistet werden bzw. ihre Zahlung bei der Interventionsstelle nachgewiesen wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

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