Artikel 16 VO (EWG) 79/2173

(1) Hat der Käufer unbeschadet des Absatzes 2 bei Ablauf der in Artikel 18 Absatz 1 vorgesehenen Frist die im Vertrag festgesetzte Gesamtmenge des Erzeugnisses nicht bezahlt, so löst die Interventionsstelle den Vertrag für die nicht bezahlte Menge.

(2) Außer im Falle höherer Gewalt verfällt die Sicherheit:

a)
entsprechend der nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bezahlten Menge, wenn die bezahlte Menge mindestens 60 % und höchstens 95 % der im Kaufvertrag vorgesehenen Menge entspricht;
b)
in voller Höhe, wenn die bezahlte Menge 60 % der im Vertrag vorgesehenen Menge nicht erreicht.

(3) Bei Nichteinhaltung der übrigen Vertragsverpflichtungen kann die zuständige Stelle des Mitgliedstaats die Kaution je nach Schwere der Vertragsverletzung als ganz oder teilweise verfallen erklären.

Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Fälle, in denen der vorstehende Unterabsatz zur Anwendung kommt, wobei die geltend gemachten Umstände und die jeweils getroffenen Maßnahmen mitzuteilen sind.

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