Artikel 17 VO (EWG) 79/2173
(1) Der Verkaufspreis gilt brutto für netto bei Fleisch mit Knochen und netto bei Fleisch ohne Knochen und Konserven, ohne inländische Abgaben, frei Rampe des Lagers, in dem die Erzeugnisse eingelagert sind.
Bei Fleisch ohne Knochen gilt als Nettogewicht der Unterschied zwischen dem an der Rampe des Lagers festgestellten Bruttogewicht und dem vor ihrer Verwendung festgehaltenen Durchschnittsgewicht der Verpackungen.
(2) Verkäufe ohne besondere Bestimmung müssen sich je Antrag oder Angebot auf Mindestmengen
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von 5 Tonnen bei Fleisch mit Knochen,
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von 2 Tonnen bei Fleisch ohne Knochen oder Konserven
belaufen.
Liegt die an dem betreffenden Übernahmeort oder Lager zum Verkauf angebotene Menge unter 5 Tonnen bzw. 2 Tonnen, so stellt diese Menge die Mindestmenge dar.
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