Artikel 18 VO (EWG) 79/2173

(1) Der Käufer übernimmt das Erzeugnis binnen einem Monat nach dem Zeitpunkt der Annahme des Antrags gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder der Unterrichtung des Bieters gemäß Artikel 11. Bei Überschreitung dieser Frist und für noch nicht übernommene Mengen trägt der Käufer die Kosten und die Gefahr für die zusätzliche Lagerung.

(2) Die Übernahme der Ware erfolgt nach den Auslagerungsrichtlinien der Interventionsstellen ohne Anspruch auf bestimmte Lagerpartien.

Bei Ausschreibungen und wenn der in Artikel 2 Absatz 2 genannte Kaufantrag eine Angabe über bevorzugte Lagerhäuser enthält, wird die Ware den Interessenten im Rahmen der verfügbaren Mengen zur Verfügung gestellt.

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