Artikel 19 VO (EWG) 79/2173

Der Preis ist nach Maßgabe der Warenübernahme für die jeweils zu übernehmenden Mengen spätestens am Tag vor jeder Übernahme zu bezahlen. Die eventuell notwendigen Anpassungen werden innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Ausstellung der endgültigen Rechnung durchgeführt.

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