Artikel 2 VO (EWG) 79/2173

(1) Der Kaufantrag ist schriftlich bei der Interventionsstelle einzureichen. Der Antrag gilt von dem Tage ab als gültiger Antrag, an dem die in Absatz 2 vorgesehene Sicherheit eingeht.

(2) Ein gültiger Antrag muß folgende Angaben enthalten:

a)
Name und Anschrift des Antragstellers,
b)
genaue Bezeichnung der Erzeugnisse,
c)
Angabe der beantragten Mengen und des festgesetzten Preisesin Ecu,
d)
eine Erklärung, derzufolge der Antragsteller auf Beanstandungen in bezug auf die Qualität und die Eigenschaften des Erzeugnisses verzichtet, für das er gegebenenfalls den Zuschlag erhält.

Der Antrag kann in entsprechender Reihenfolge auch Angaben über das oder die bevorzugten Lager enthalten, in denen diese Erzeugnisse eingelagert sind. Der Antrag muß durch eine zugunsten der Interventionsstelle gestellte Sicherheit ergänzt werden.

(3) Ein Kaufantrag wird zurückgewiesen, wenn die Sicherheit nicht binnen fünf Werktagen nach Einreichung des Antrags gemäß Absatz 1 bei der Interventionsstelle gestellt oder nachgewiesen wird.

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