Artikel 3 VO (EWG) 79/2173
(1) Die Interventionsstelle nimmt für jeden Tag die gemäß Artikel 4 dieser Verordnung eingereichten vollständigen Anträge als gültige Anträge an. Am selben Tag als gültig befundene Anträge gelten als gleichzeitig eingereicht.
(2) Abgesehen von außergewöhnlichen Fällen werden die Anträge bis zur Erschöpfung der verfügbaren Mengen binnen fünf Werktagen nach dem Tag der Einreichung angenommen. Überschreiten die gleichzeitig eingereichten Anträge die verfügbare Menge, so kann die Interventionsstelle über die Aufteilung der verfügbaren Menge gegebenenfalls im Einvernehmen mit den betreffenden Käufern oder durch das Los entscheiden.
(3) Die Interventionsstelle unterrichtet den Antragsteller innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist über Annahme oder Ablehnung seines Antrags.
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