Artikel 4 VO (EWG) 79/2173
(1) Als Tag der Abgabe des Antrags gilt der Tag, an dem der vollständige Antrag bei der Interventionsstelle eingeht, sofern der Eingang vor 14.00 Uhr Ortszeit erfolgt ist.
(2) Vollständige Anträge, die entweder an einem Tag, der für die zuständige Interventionsstelle kein Werktag ist, oder an einem für diese Stelle als Werktag geltenden Tag, jedoch nach der in Absatz 1 genannten Uhrzeit eingehen, gelten als am ersten Werktag nach dem Eingangstag abgegebene Anträge.
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