Artikel 5 VO (EWG) 79/2173
Die im voraus festgesetzten Verkaufspreise werden mit dem landwirtschaftlichen Kurs umgerechnet, der an dem Tag gilt, an dem die nach dem betreffenden Vertrag fällige erste Zahlung bei der Interventionsstelle eingeht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.