Artikel 6 VO (EWG) 79/2173

(1) Jede Ausschreibung gilt für eine bestimmte Menge.

(2) Die Bekanntmachung der Ausschreibung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.

Darüber hinaus können die Interventionsstellen die Ausschreibung durch Aushang an ihrem Sitz bekanntgeben und sie auch anderweitig veröffentlichen.

(3) Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erfolgt mindestens 14 Tage vor Annahmeschluß für die Abgabe von Angeboten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.