Artikel 7 VO (EWG) 79/2173
Die Bekanntmachung der Ausschreibung enthält insbesondere folgende Angaben:
- a)
- Bezeichnung der Erzeugnisse, sowie der Stichtag, vor dem die Erzeugnisse gekauft worden sind,
- b)
- Name und Anschrift des oder der Kühlhäuser, in denen die Erzeugnisse eingelagert sind,
- c)
- die für jedes Kühlhaus und für jedes Erzeugnis ausgeschriebenen Mengen,
- d)
- Frist und Ort für die Abgabe der Angebote,
- e)
- gegebenenfalls, die Angabe daß das Angebot fernschriftlich übermittelt werden kann.
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