Artikel 7 VO (EWG) 79/2173

Die Bekanntmachung der Ausschreibung enthält insbesondere folgende Angaben:

a)
Bezeichnung der Erzeugnisse, sowie der Stichtag, vor dem die Erzeugnisse gekauft worden sind,
b)
Name und Anschrift des oder der Kühlhäuser, in denen die Erzeugnisse eingelagert sind,
c)
die für jedes Kühlhaus und für jedes Erzeugnis ausgeschriebenen Mengen,
d)
Frist und Ort für die Abgabe der Angebote,
e)
gegebenenfalls, die Angabe daß das Angebot fernschriftlich übermittelt werden kann.

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