Artikel 8 VO (EWG) 79/2173

(1) Die Interessenten nehmen an der Ausschreibung durch Abgabe eines schriftlichen Angebots bei der Interventionsstelle gegen Empfangsbestätigung oder durch ein an die betreffende Interventionsstelle gerichtetes Schreiben teil. Die Interventionsstelle kann fernschriftlich übermittelte Angebote zulassen.

(2) Ein gültiges Angebot muß folgende Angaben enthalten:

a)
Name und Anschrift des Bieters,
b)
Bezeichnung der Erzeugnisse und die Menge, auf die sich das Angebot bezieht, sowie die Bezeichnung des oder der Kühlhäuser, in denen die Erzeugnisse eingelagert sind,
c)
den in Ecu ausgedrückten Angebotspreis je Tonne
d)
die Erklärung des Bieters, derzufolge er auf Beanstandungen in bezug auf die Qualität und Eigenschaften des Erzeugnisses verzichtet, für das er gegebenenfalls den Zuschlag erhält,
e)
gegebenenfalls zusätzliche Angaben, die in der Ausschreibung verlangt werden.

Mit dem Angebot muß eine Sicherheit zugunsten der Interventionsstelle gestellt oder nachgewiesen werden.

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