Artikel 2 VO (EWG) 79/234

(1) Warenbezeichnungen und Bezugnahmen von Ratsverordnungen auf Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur können nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG und der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen angepaßt werden, wenn dies die Folge einer Änderung der Kombinierten Nomenklatur ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.