Artikel 2 VO (EWG) 79/234
(1) Warenbezeichnungen und Bezugnahmen von Ratsverordnungen auf Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur können nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG und der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen angepaßt werden, wenn dies die Folge einer Änderung der Kombinierten Nomenklatur ist.
Zur Anwendung dieser Verordnung wird der gemäß Artikel 37 der Verordnung Nr. 136/66/EWG eingesetzte Ausschuß für die Erzeugnisse der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 für zuständig erklärt.
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