Artikel 1 VO (EWG) 79/234
Folgende Bestimmung wird der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 als Artikel 8a und der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 als Artikel 22a angefügt:
„Für die Tarifierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse gelten die Allgemeinen Tarifierungsvorschriften und die Besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs; das Tarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.”
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