Präambel VO (EWG) 79/234

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1117/78(2), insbesondere auf Artikel 6,

auf Vorschlag der Kommission(3),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Erzeugnisse, für die unterschiedliche Einfuhrabgaben erhoben werden, müssen, damit die Einfuhrabgaben genau angewendet werden können, im Schema des Gemeinsamen Zolltarifs getrennt gezeichnet werden. Die meisten Agrargrundverordnungen sehen dafür besondere Bestimmungen über Einfuhrabgaben außer Zöllen vor.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr 1346/78(6), und die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation über Obst und Gemüse(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1766/78(8), enthalten keine solchen Bestimmungen und sollten entsprechend ergänzt werden.

Das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs und das für landwirtschaftliche Erzeugnisse beruhen auf der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens. Das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs muß nicht nur an die Änderungen der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sondern auch übereinstimmend im Wortlaut der verschiedenen Sprachen angepaßt werden. Selbst wenn diese Anpassungen technischer Art sind und die Zollsätze nicht berühren, müssen sie in bestimmten Fällen durch Verordnungen, die sich auf Artikel 43 des Vertrages stützen, vorgenommen werden.

Das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs wird in vielen Verordnungen des Rates zur Unterscheidung zwischen verschiedenen Warengruppen und zur Beschreibung von Erzeugnissen verwendet.

Änderungen des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs können Anpassungen des Wortlauts der betreffenden Verordnungen erforderlich machen.

Die geltenden Verfahren ermöglichen es nicht immer, die betreffenden Verordnungen rasch genug anzupassen. Wegen des technischen Charakters dieser Anpassungen sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, nach Anhörung des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs die Anpassungen nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1562/78(10), oder den entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen zur Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorzunehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 151 vom 30. 6. 1968, S. 16.

(2)

ABl. Nr. L 142 vom 30. 5. 1978, S. 1.

(3)

ABl. Nr. C 160 vom 6. 7. 1978, S. 10.

(4)

ABl. Nr. C 239 vom 9. 10. 1978, S. 50.

(5)

ABl. Nr. L 246 vom 5. 11. 1971, S. 1.

(6)

ABl. Nr. L 165 vom 22. 6. 1978, S. 1.

(7)

ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(8)

ABl. Nr. L 204 vom 28. 7. 1978, S. 12.

(9)

ABl. Nr. L 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(10)

ABl. Nr. L 185 vom 7. 7. 1978, S. 1.

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