Artikel 1 VO (EWG) 79/2806

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am Donnerstag jeder Woche für die Vorwoche

a)
die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2342/86 der Kommission(1) festgesetzten Notierungen.
b)
die repräsentativen Notierungen für Ferkel je Stück mit einem durchschnittlichen Lebendgewicht von etwa 20 kg.

(2) Falls eine oder mehrere Notierungen nicht der Kommission übermittelt werden, so berücksichtigt diese die zuletzt verfügbare Notierung. Falls eine oder mehrere Notierungen in der dritten aufeinanderfolgenden Woche fehlen, berücksichtigt die Kommission die fraglichen Notierungen nicht mehr.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 203 vom 26. 7. 1986, S. 18.

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