Präambel VO (EWG) 79/2806

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1423/78(2), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 ist vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten und die Kommission sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mitteilen. Um die zur Anwendung der Marktordnung erforderlichen Angaben einheitlich und rechtzeitig zur Verfügung zu haben, ist es notwendig, die Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten im einzelnen festzulegen.

Die Anwendung von Interventionsmaßnahmen Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 erfordert eine genaue Marktübersicht. Um eine bestmögliche Vergleichbarkeit der Preise für geschlachtete Schweine zu erreichen, empfiehlt es sich, alle wesentlichen Klassen des in der Verordnung (EWG) Nr. 2760/75 des Rates(3) festgelegten gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas auf der in der Verordnung (EWG) Nr. 1229/72 der Kommission(4) festgelegten Handelsstufe zu berücksichtigen und auf die Märkte abzustellen, die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2762/75 des Rates(5) aufgeführt sind. Angaben für Ferkelpreise zur Einschätzung der zu erwartenden Marktentwicklung sind insbesondere für die regelmäßige Überprüfung der Marktlage gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2765/75 des Rates(6) sowie zur rechtzeitigen Vorbereitung von Interventionsmaßnahmen erforderlich. Jedoch ist Italien gegenwärtig nicht in der Lage, alle gewünschten Auskünfte zu erteilen.

Es kann vorkommen, daß Notierungen nicht zur Kommission gelangen. Es muß jedoch vermieden werden, daß das Fehlen einer Notierung zu einer ungewöhnlichen Entwicklung der von der Kommission berechneten Marktpreise führt. Daher sollte vorgesehen werden, daß eine oder die fehlenden Notierungen durch die zuletzt verfügbare Notierung ersetzt werden. Jedoch ist der Rückgriff auf die zuletzt verfügbare Notierung nach einer bestimmten Frist ohne Notierung, welche auf eine ungewöhnliche Marktlage hindeutet, nicht mehr möglich.

Um eine möglichst genaue Marktkenntnis zu erhalten, ist es wünschenswert, daß die Kommission von Angaben bezüglich weiterer Erzeugnisse des Sektors Schweinefleisch sowie sonstiger Marktdaten, die den Mitgliedstaaten bekannt sein könnten, Kenntnis erhält.

Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2330/74 der Kommission(7), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1188/77(8), werden von dieser Verordnung übernommen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2330/74 ist daher aufzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 171 vom 28. 6. 1978, S. 19.

(3)

ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 10.

(4)

ABl. Nr. L 136 vom 14. 6. 1972, S. 9.

(5)

ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 17.

(6)

ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 23.

(7)

ABl. Nr. L 249 vom 12. 9. 1974, S. 13.

(8)

ABl. Nr. L 138 vom 4. 6. 1977, S. 12.

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