Artikel 4 VO (EWG) 79/2968
Die Bescheinigung ist erst nach der Bestätigung durch die zuständige Zollstelle gültig. Die Bescheinigung gilt für die darin angegebene Menge. Jedoch wird eine Menge, die bis zu höchstens 5 v. H. die in der Bescheinigung angegebenen Menge überschreitet, als mit dieser übereinstimmend angesehen.
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