Artikel 5 VO (EWG) 79/2968
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen für die Kontrolle von Ursprung, Art, Zusammensetzung und Qualität der Käse, für welche Bescheinigungen ausgestellt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.