Artikel 6 VO (EWG) 79/2973

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen für die Überwachung des Ursprungs und der Beschaffenheit der Erzeugnisse, für die eine Bescheinigung erteilt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.