Artikel 5 VO (EWG) 79/2973

(1) Die Bescheinigung und ihre Kopien werden von der Zollstelle, bei der die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt werden, ausgestellt.

(2) Die in Absatz 1 genannte Zollstelle versieht das Original des Zeugnisses in dem hierfür vorgesehenen Feld mit ihrem Sichtvermerk und händigt es dem Beteiligten aus. Eine Kopie verbleibt bei der Zollstelle.

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