Artikel 4 VO (EWG) 79/2973
(1) Die Bescheinigung wird in einem Original und mindestens einer Kopie auf einem Formblatt ausgestellt, das als Muster im Anhang aufgeführt ist.
Diese Bescheinigung ist in englischer Sprache auf weißem Papier gedruckt. Das Format beträgt 210 × 297 mm. Sie wird jeweils durch eine laufende Nummer, die die nach Artikel 5 benannte Zollstelle erteilt, kenntlich gemacht. Die ausführenden Mitgliedstaaten können verlangen, daß die auf ihrem Hoheitsgebiet verwendete Bescheinigung außer in englischer Sprache noch in einer ihrer Amtssprachen auszufertigen ist.
(2) Die Kopien tragen dieselbe laufende Nummer wie das Original. Die Kopien sind entweder mit der Schreibmaschine oder handschriftlich auszufüllen; im letzteren Fall hat dies mit Tinte in Druckbuchstaben zu erfolgen.
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