Artikel 3 VO (EWG) 79/2973
Bei Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten wird die in Artikel 4 genannte Bescheinigung erteilt und zwar auf Antrag des Beteiligten sowie auf Vorlage der in Artikel 2 genannten Ausfuhrlizenz und eines veterinärärztlichen Zeugnisses mit Angabe des Schlachtdatums der Tiere, aus denen die unter Artikel 2 genannten Erzeugnisse stammen.
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