Artikel 1 VO (EWG) 79/2973

(1) Diese Verordnung legt die besonderen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika von jährlich 5000 Tonnen frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft fest, dem eine besondere Behandlung zugute kommt.

(2) Das im Absatz 1 bezeichnete Fleisch muß die von dem einführenden Drittland gestellten gesundheitspolizeilichen Anforderungen erfüllen und von Tieren stammen, die am Tag der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten binnen zweier Monate geschlachtet worden sind.

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