Präambel VO (EWG) 79/2973

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2916/79(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2931/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über eine Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zukommen kann(3), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Vereinigten Staaten von Amerika können für eine Jahresmenge von 5000 Tonnen Rindfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft eine besondere Behandlung bei der Einfuhr anwenden, sofern dieses Fleisch bestimmten Bedingungen entspricht. Insbesondere muß dieses Fleisch von einer von dem Ausfuhrmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigung begleitet sein.

Diese Bescheinigungen dürfen nur für die Menge von 5000 Tonnen ausgestellt werden, denen diese Behandlung zugute kommt. Daher ist es notwendig, daß die Genehmigung der Kommission vorliegt, bevor eine Ausfuhrlizenz für das in Frage kommende Fleisch ausgestellt wird. Auch ist es angezeigt, keine Toleranz im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2971/79(5), für die Menge gelten zu lassen, die über die in der erteilten Lizenz aufgeführte Menge hinausgeht.

Der Entwurf eines Musters der Bescheinigung und die Einzelheiten der Verwendung müssen vorgesehen werden.

Zur Überwachung der ausgeführten Mengen sind besondere Vorschriften für den Einfuhrnachweis in das bestimmte Drittland erforderlich Am besten eignen sich hierfür die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2970/79(7). Die Rechtsfolge bei Ausbleiben dieses Nachweises muß abschrekkend sein. Zweckmäßigerweise ist daher für die in Betracht kommenden Ausfuhrlizenzen eine höhere Kaution vorzusehen als die in der Verordnung (EWG) Nr. 571/78 der Kommission(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2974/79(9).

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 26.

(2)

ABl. Nr. L 329 vom 24. 12. 1979, S. 15.

(3)

ABl. Nr. L 334 vom 28. 12. 1979, S. 8.

(4)

ABl. Nr. L 25 vom 31. 1. 1975, S. 10.

(5)

Siehe Seite 34 dieses Amtsblatts.

(6)

ABl. Nr. L 25 vom 31. 1. 1975, S. 1.

(7)

Siehe Seite 32 dieses Amtsblatts.

(8)

ABl. Nr. L 78 vom 22. 3. 1978, S. 10.

(9)

Siehe Seite 49 dieses Amtsblatts.

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