Artikel 1 VO (EWG) 79/357

(1) Die Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet die gesamte bestockte Rebfläche im Freiland 500 ha oder mehr erreicht, nehmen folgendes vor:

alle zehn Jahre Grunderhebungen über die bestockte Rebfläche; die erste Grunderhebung findet im Jahr 1979 oder spätestens vor dem 1. April 1980 statt und bezieht sich auf die Lage nach Abschluß der Rodungen und Anpflanzungen des Weinwirtschaftsjahres 1978/79;

jährlich, beginnend mit dem zweiten Jahr, das den Grunderhebungen folgt, Zwischenerhebungen über die auf der mit Keltertraubensorten bestockten Rebfläche eingetretenen Veränderungen; die erste Zwischenerhebung findet 1981 statt und bezieht sich auf die im Laufe der beiden Weinwirtschaftsjahre 1979/80 und 1980/81 eingetretenen Änderungen.

Die erste Grunderhebung in Italien findet spätestens bis zum 31. Oktober 1982 statt und bezieht sich auf die Lage nach Abschluß der Rodungen und Anpflanzungen des Weinwirtschaftsjahres 1981/82. Die erste Zwischenerhebung in diesem Mitgliedstaat findet 1984 statt und bezieht sich auf die im Laufe der beiden Wirtschaftsjahre 1982/83 und 1983/84 eingetretenen Veränderungen.

Die in den Gebieten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erstmalig durchzuführende Zwischenerhebung findet spätestens zwei Jahre nach Durchführung der ersten Grunderhebung statt.

Ist die Durchführung der Erhebung der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 571/88(1) in einem Abstand von maximal zwölf Monaten zu der in Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich vorgesehenen Grunderhebung vorgesehen, so können die beiden Erhebungen gleichzeitig durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission im voraus von ihrer Absicht in Kenntnis, diese Bestimmung anzuwenden.

(2) Das Weinwirtschaftsjahr ist das auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 festgelegte Weinwirtschaftsjahr.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 2. 3. 1988, S. 1.

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