Präambel VO (EWG) 79/357
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Kommission benötigt zur Erfüllung der Aufgaben, die ihr durch den Vertrag und die Gemeinschaftsvorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein übertragen worden sind, genaue und aktuelle Angaben über das Produktionspotential der Rebflächen in der Gemeinschaft und über die mittelfristige Entwicklung der Erzeugung und des Marktangebots.
Artikel 1 der Verordnung Nr. 24 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Wein(3) sah vor, daß die Mitgliedstaaten bis spätestens zum 31. Dezember 1964 ein Weinbaukataster einrichten, das später auf dem laufenden gehalten werden sollte.
Die Verordnung Nr. 26/64/EWG der Kommission vom 28. Februar 1964 mit zusätzlichen Vorschriften für die Einrichtung des Weinbaukatasters, seine Auswertung und laufende Vervollständigung(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1456/76(5), bestimmt, daß die in ihrem Artikel 3 Absatz 1 vorgesehene vollständige Überholung des gemeinschaftlichen Weinbaukatasters alle zehn Jahre und zum ersten Mal 1979 stattfinden soll.
Ein Kataster im eigentlichen Sinne erfordert einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Einrichtung, Auswertung und laufende Vervollständigung einer Liste oder eines Registers mit den Angaben über die Grundeigentümer sowie über alle Rebgrundstücke mit ihren Identifikationsmerkmalen. Weinbaukataster im eigentlichen Sinne sind nur von einigen Mitgliedstaaten eingerichtet worden, die im übrigen nur eine teilweise und unregelmäßige Vervollständigung derselben vornehmen konnten. Die von einigen Mitgliedstaaten durchgeführten Erhebungen über die Rebfläche bezogen sich auf unterschiedliche Berichtsjahre. Infolgedessen erlauben diese nationalen Erhebungen und Kataster keine genaue, einheitliche und zeitlich harmonisierte Beobachtung des Produktionspotentials und des Angebots auf den Weinmärkten der Gemeinschaft.
Zur Beurteilung der Lage und der Entwicklung des Weinmarktes der Gemeinschaft ist es wichtig, alle zehn Jahre Grunderhebungen in den Weinbaubetrieben über die gesamte Rebfläche und zwischen den Grunderhebungen vergleichsweise einfache Zwischenerhebungen nur über die mit Keltertraubensorten bestockte Rebfläche durchzuführen.
Aus technischen Gründen und aus Wirtschaftlichkeitsgründen erscheint es angebracht, wegen ihrer nur begrenzten Bedeutung für den Weinmarkt der Gemeinschaft die Rebflächen der Mitgliedstaaten im Freiland, deren gesamte Rebflächen weniger als 500 ha beträgt, die Rebflächen unter Glas sowie die von ihrer Größe her unbedeutenden Rebflächen, deren Erzeugung vollständig zum Eigengebrauch in den Familien der Weinbauern bestimmt ist, aus dem Erhebungsbereich auszuschließen.
Es werden nähere Angaben über die Nutzung der Rebfläche für die Erzeugung von Keltertrauben, Tafeltrauben und vegetativem Vermehrungsgut der Reben sowie über den Rebsortenbestand und das Alter der Rebstöcke benötigt. Da die Überschüsse besonders bei der Tafelweinerzeugung erhebliche Schwierigkeiten in der Weinwirtschaft gewisser Erzeugerländer verursachen können, erscheint es angebracht, die Rebfläche, die für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. und Tafelwein bestimmt ist, getrennt zu erheben.
Zum Zweck einer laufenden Beobachtung der Entwicklung des Weinbaupotentials ist es angebracht, jährlich mit Hilfe von Zwischenerhebungen die in Form von Rodungen, Neu- oder Wiederanpflanzungen eingetretenen Änderungen bei der mit Keltertraubensorten bestockten Rebfläche zu erheben.
Die Ergebnisse der Grunderhebungen und der Zwischenerhebungen sind der Kommission so schnell wie möglich mitzuteilen.
Es empfiehlt sich, die Zahlenangaben zu berücksichtigen, die bei der Anwendung anderer Gemeinschaftsbestimmungen zur Festlegung von Maßnahmen zur Sanierung der weinbaulichen Erzeugung in der Gemeinschaft anfallen.
Da mit Hilfe der Stichprobenmethode genaue Ergebnisse über wichtige Rebflächen zu angemessenen Kosten erreicht werden können, empfiehlt es sich, den betreffenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Erhebungen als Totalerhebungen oder als Stichprobenerhebungen unter gleichzeitiger Angabe von Werten für die statistische Zuverlässigkeit durchzuführen.
Zur Abschätzung der Weinerzeugung der Gemeinschaft ist es notwendig, jährlich Angaben über die Hektarerträge und den durchschnittlichen natürlichen Alkoholgehalt von frischen Trauben, Traubenmost oder Wein zur Verfügung zu haben. Wegen des Vorhandenseins von Flächen mit sehr unterschiedlichen Erträgen empfiehlt es sich, die mit Keltertraubensorten bestockte Rebfläche in Ertragsklassen einzuteilen.
Es ist erforderlich, daß die Kommission Berichte unterbreitet, anhand derer der Rat prüfen kann, inwieweit sich mit den vorgenommenen Erhebungen und Mitteilungen die Ziele dieser Verordnung erreichen lassen; die Kommission schlägt dem Rat gegebenenfalls eine Annäherung der Methoden vor.
Es muß sichergestellt werden, daß bei der Anwendung dieser Verordnung die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Kommission so wirksam wie möglich ist. Die Bestimmungen für die Anwendung dieser Verordnung sind nach Anhörung des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses zu erlassen, der durch Beschluß 72/279/EWG(6) eingesetzt wurde.
Es ist das Verfahren festzulegen, das vom Ständigen Agrarstatistischen Ausschuß zu beachten ist.
Die statistischen Erhebungen erleichtern eine notwendige Anpassung des Produktionspotentials an die Nachfrage; diese Anpassung kann die immmer (SIC! immer) größer werdenden Ausgaben, die für die Maßnahmen auf dem Weinmarkt aufgewendet werden müssen, spürbar beschränken. Es ist daher zweckmäßig, eine finanzielle Verantwortung der Gemeinschaft für die Ausgaben vorzusehen, die den betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen ersten Grunderhebung entstehen.
Die Einführung des durch diese Verordnung vorgesehenen Erhebungssystems erfordert als Konsequenz die Änderung bestimmter, im Weinbausektor anwendbarer Gemeinschaftsbestimmungen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 276 vom 20. 11. 1978, S. 1.
- (2)
ABl. Nr. C 296 vom 11. 12. 1978, S. 58.
- (3)
ABl. Nr. 30 vom 20. 4. 1962, S. 989/62.
- (4)
ABl. Nr. 48 vom 19. 3. 1964, S. 753/64.
- (5)
ABl. Nr. L 163 vom 24. 6. 1976, S. 13.
- (6)
ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 1.
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