Artikel 2 VO (EWG) 79/357

(1) Die Grunderhebungen beziehen sich auf alle Betriebe, die eine bestockte Rebfläche bewirtschaften, deren Erzeugung an Trauben, Traubenmost, Wein oder vegetativem Vermehrungsgut der Reben normalerweise für den Verkauf bestimmt ist.

(2) Bei den Grunderhebungen sind für jeden Betrieb nach Absatz 1 folgende Merkmale zu erheben:

A.
landwirtschaftlich genutzte Fläche,
B.
bestockte Rebfläche.

Die bestockte Rebfläche ist nach der normalen Verwendung der Erzeugung zu unterteilen in:

a)
mit Keltertraubensorten bestockte Fläche, getrennt nach

Qualitätsweinen b.A.,

anderen Weinen,

darunter Weine, die zur Herstellung bestimmter Branntweine aus Wein mit Ursprungsbezeichnung verwendet werden müssen;

b)
mit Tafeltraubensorten bestockte Fläche;
c)
mit noch nicht gepfropften Unterlagensorten bestockte Fläche;
d)
ausschließlich für die Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut der Reben bestimmte Fläche, unterteilt nach

Rebschulen,

Unterlagenschnittgärten;

e)
mit Sorten für zur Trocknung bestimmte Trauben bestockte Fläche.

Die Rebsorten, die zugleich als Kelter- und Tafeltraubensorten klassifiziert sind, müssen entsprechend dem in den betroffenen geographischen Einheiten vorherrschenden Verwendungszweck erhoben werden.

(3) Bei den Grunderhebungen sind für die mit Keltertraubensorten bestockte Rebfläche folgende Merkmale zu erheben:

A.
Rebsorten

In den betroffenen Mitgliedstaaten müssen für jede geographische Einheit nach Artikel 4 Absatz 3 die Rebsorten gesondert erhoben werden, die zusammen mindestens 70 % der gesamten mit Keltertrauben bestockten Rebfläche ausmachen, in jedem Fall jedoch die Rebsorten, die 3 % oder mehr dieser Fläche bedecken. Die übrigen Rebsorten können unter Angabe der Beerenfarbe zusammengefaßt werden.

In bezug auf die Grunderhebung 1999 kann die Portugiesische Republik jedoch die Angaben über die Rebsorten übermitteln, die zusammen mindestens 53 % der gesamten mit Keltertrauben bestockten Rebfläche ausmachen.

B.
Alter der Rebstöcke

Das Alter der Rebstöcke ist von dem Weinwirtschaftsjahr an zu berechnen, in dem die Anpflanzung oder die Veredlung an Ort und Stelle erfolgt ist. Die Altersklassen sind für jeden betroffenen Mitgliedstaat aufzustellen und nach dem in Artikel 8 vorgesehenen Verfahren festzulegen.

(4) Unberührt von dieser Verordnung bleiben die Bestimmungen der Mitgliedstaaten über Rebflächenerhebungen, die außer den in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben zusätzliche Auskünfte vorsehen, die sich insbesondere daraus ergeben, daß die Kategorien weiter gefaßt werden als in Absatz 1 oder wesentliche Angaben über die Rebflächen und die betroffenen Betriebe ausführlicher spezifiziert werden. Diese zusätzlichen Ergebnisse sind ebenfalls der Kommission mitzuteilen.

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