Artikel 3 VO (EWG) 79/357
(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vor dem 30. September des vorangehenden Jahres anhand einer eingehenden Beschreibung über die Methoden, die bei den Grunderhebungen angewendet werden sollen, sowie gegebenenfalls über den Stichprobenplan.
(2) Die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Einschränkung und, falls erforderlich, zur Schätzung der Beobachtungsfehler für die gesamte bestockte Rebfläche jeder Erzeugungsart gemäß Artikel 2 Absatz 2 Punkt B.
(3) Die Grunderhebungen können als Vollerhebungen oder als Stichprobenerhebungen mit Zufallsauswahl durchgeführt werden. In bezug auf die Ergebnisse der im Stichprobenverfahren mit Zufallsauswahl durchgeführten Grunderhebungen ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, daß der Stichprobenfehler in den betroffenen geographischen Einheiten für die Merkmale nach Artikel 2 Absatz 2 Punkt B bei einer Sicherheitsgrenze von 68 % eine Größenordnung von 1 % nicht überschreitet. Die Stichproben müssen alle Betriebsgrößenklassen umfassen.
(4) Die Mitgliedstaaten, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 die Weinbaukartei auf nationaler Ebene oder in bestimmten Regionen fertiggestellt haben und für ihre jährliche Aktualisierung Sorge tragen, können der Kommission die Angaben zur Grunderhebung übermitteln, indem sie als Quelle die in der Weinbaukartei enthaltenen Daten heranziehen.
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