Artikel 4 VO (EWG) 79/357

(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der Grunderhebungen so schnell wie möglich, jedoch spätestens 15 Monate nach Durchführung der Befragungen in den Betrieben.

(2) Die Ergebnisse der Grunderhebungen müssen für geographische Einheiten gemäß einem nach dem Verfahren des Artikels 8 festzulegenden Tabellenprogramm geliefert werden.

(3) Die in Absatz 2, in Artikel 2 Absatz 2 Punkt B und Absatz 3 Punkt A sowie in Artikel 3 Absatz 3 genannten geographischen Einheiten sind:

für die Bundesrepublik Deutschland: die Anbaugebiete gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3687/84(2),

für Griechenland: die im Anhang genannten Weinbaugebiete,

für Spanien: die im Anhang genannten Regionen,

für Frankreich: die im Anhang genannten Departements oder Gruppen von Departements,

für Italien: die Provinzen,

in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Ungarn, Malta, Rumänien, Slowenien, der Slowakei: die im Anhang aufgeführten Gebiete,

für Portugal: die im Anhang genannten Regionen,

für die übrigen Mitgliedstaaten: ihr gesamtes Hoheitsgebiet.

(4) Die Mitgliedstaaten, die die Ergebnisse der Grunderhebungen mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung auswerten, müssen diese Ergebnisse in einer im Maschinenverfahren lesbaren Form mitteilen, die nach dem im Artikel 8 vorgesehenen Verfahren festzulegen ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 48.

(2)

ABl. Nr. L 341 vom 29. 12. 1984, S. 5.

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