Artikel 5 VO (EWG) 79/357

(1) Die Zwischenerhebungen betreffen die mit Keltertraubensorten bestockte Rebfläche der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betriebe und beziehen sich auf die in dieser Fläche während des abgelaufenen Weinwirtschaftsjahres eingetretenen Veränderungen; die ersten Zwischenerhebungen, die auf die Grunderhebungen folgen, beziehen sich jedoch jeweils auf die Veränderungen während zwei Weinwirtschaftsjahren.

(2)

    Bei den Zwischenerhebungen sind die Rebflächen, die

    gerodet oder nicht mehr bewirtschaftet,

    im Sinne von Anhang IVa Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 wiederbepflanzt, und getrennt davon diejenigen, welche im Sinne von Anhang IVa Buchstabe e) derselben Verordnung neubepflanzt

    worden sind, getrennt für die Flächen, die normalerweise für die Erzeugung von

    Qualitätsweinen b.A.,

    anderen Weinen,

    darunter Weine, die zur Herstellung bestimmter Branntweine aus Wein mit Ursprungsbezeichnung verwendet werden müssen,

    verwendet werden, nach Rebsorten, in jedem Fall zumindest nach den in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Ertragsklassen zu erheben. Die bei der Durchführung anderer Gemeinschaftsbestimmungen ermittelten Zahlenangaben über Rodungen und Anpflanzungen von Reben sind zu berücksichtigen.

(3) Die Zwischenerhebungen können als Vollerhebungen oder als Stichprobenerhebungen mit Zufallsauswahl durchgeführt werden. In bezug auf die Ergebnisse der im Stichprobenverfahren mit Zufallsauswahl durchgeführten Zwischenerhebungen ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, daß der Stichprobenfehler in den betroffenen geographischen Einheiten für die gesamte bestockte Rebfläche, die normalerweise für die Erzeugung von Keltertrauben bestimmt ist, bei einer Sicherheitsgrenze von 68 % eine Größenordnung von 3 % nicht überschreitet.

(4) Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen vor dem 30. Juni 1980 und die Republik Griechenland sowie die Republik Österreichim Zeitpunkt ihres Beitritts der Kommission anhand einer eingehenden Beschreibung die Methoden mit, die bei den Zwischenerhebungen angewendet werden sollen; jede Änderung in den Methoden muß zuvor mitgeteilt werden.

Italien kann jedoch diese genaue Aufgliederung spätestens bis zum 30. Juni 1983 vorlegen.

Das Königreich Spanien übersendet diese eingehende Beschreibung bis zum 30. Juni 1987, die Portugiesische Republik bis zum 30. Juni 1990.

(4a) Die Kommission prüft in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten, ob die Bedingungen für eine Verwendung der Angaben der Weinbaukartei zu statistischen Zwecken erfüllt sind.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse der Zwischenerhebungen vor dem 1. Mai des Jahres, das den betroffenen Weinwirtschftsjahren (SIC! Weinwirtschaftsjahren) folgt, mit. Diese Ergebnisse sind nach den in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen geographischen Einheiten und entsprechend einem Tabellenprogramm, das nach dem Verfahren des Artikels 8 festzulegen ist, zu untergliedern.

(6) Die betroffenen Mitgliedstaaten, die die Ergebnisse dieser Zwischenerhebungen mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung auswerten, müssen die Ergebnisse nach Absatz 5 in einer im Maschinenverfahren lesbaren Form mitteilen, die nach dem Verfahren des Artikels 8 festzulegen ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.