Artikel 6 VO (EWG) 79/357

(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes Weinwirtschaftsjahr die auf den mit Keltertraubensorten bestockten Rebflächen erzielten durchschnittlichen Hektarerträge in hl/ha Traubenmost oder Wein oder in dt/ha Trauben in einer Untergliederung nach den in Absatz 2 genannten Ertragsklassen mit.

Diese Angaben werden von Deutschland, Frankreich und Luxemburg ab dem Wirtschaftsjahr 1979/80, von Italien und Griechenland ab dem Wirtschaftsjahr 1982/83, von Spanien ab dem Wirtschaftsjahr 1987/88 und von Portugal ab dem Wirtschaftsjahr 1989/90 sowie von Österreich ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98 übermittelt.

(2) Die betroffenen Mitgliedstaaten unterteilen die bei den Grunderhebungen erfaßte mit Keltertraubensorten bestockte Rebfläche in Ertragsklassen, die sich auf die durchschnittlichen Hektarerträge nach Absatz 1 stützen und nach dem Verfahren von Artikel 8 aufgestellt werden.

(3) Die betroffenen Mitgliedstaaten schätzen für jede Ertragsklasse nach Absatz 2 für den Zeitraum von fünf Weinwirtschaftsjahren die voraussichtliche Entwicklung der durchschnittlichen Hektarerträge unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung.

(4) Die Angaben nach den Absätzen 1, 2 und 3 müssen nach den geographischen Einheiten gemäß Artikel 4 Absatz 3 und nach den mit Keltertraubensorten bestockten Rebflächen, die normalerweise zur Erzeugung von

Qualitätsweinen b.A.,

anderen Weinen,

darunter Weine die zur Herstellung bestimmter Branntweine aus Wein mit Ursprungsbezeichnung verwendet werden müssen,

bestimmt sind, untergliedert werden.

(5) Die betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Weinwirtschaftsjahr in einer Untergliederung nach geographischen Einheiten ihre Schätzungen des durchschnittlichen natürlichen Alkoholgehalts in % vol oder in Grad Öchsle für frische Trauben, Traubenmost oder Wein, die auf den mit Keltertraubensorten bestockten Rebflächen gewonnen wurden, welche normalerweise für die Erzeugung von

Qualitätsweinen b.A.,

anderen Weinen:

darunter Weine, die zur Herstellung bestimmter Branntweine aus Wein mit Ursprungsbezeichnung verwendet werden müssen,

bestimmt sind.

Diese Angaben werden von Deutschland, Frankreich und Luxemburg ab dem Wirtschaftsjahr 1979/80, von Italien und Griechenland ab dem Wirtschaftsjahr 1982/83, von Spanien ab dem Wirtschaftsjahr 1987/88 und von Portugal ab dem Wirtschaftsjahr 1989/90 übermittelt.

(6) Die jährlichen Daten nach den Absätzen 1 und 5 müssen vor dem 1. April, der jedem Weinwirtschaftsjahr folgt, mitgeteilt werden. Die Angaben über die Ertragsklassen gemäß Absatz 2 müssen innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Frist vorgelegt werden. Die Schätzungen über die Entwicklung der durchschnittlichen Hektarerträge nach Absatz 3 müssen

von Deutschland, Frankreich und Luxemburg erstmals vor dem 1. Oktober 1981, von Italien und Griechenland erstmals vor dem 1. Oktober 1984, von Spanien und Portugal erstmals vor dem 1. Oktober 1991 und von Österreich erstmals vor dem 1. Oktober 1996,

anschließend alle fünf Jahre vor dem 1. April, mit Ausnahme der zweiten Schätzungen für Italien und Griechenland, die nach zwei Jahren vorzulegen ist.

vorgelegt werden.

(7) Die in diesem Artikel genannten Angaben müssen der Kommission entsprechend einem nach dem Verfahren des Artikels 8 festzulegenden Tabellenprogramm übermittelt werden.

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