Artikel 6a VO (EWG) 79/357

Die Mitgliedstaaten, die die Erstellung der Weinbaukartei auf nationaler Ebene oder in einigen Regionen abgeschlossen haben und ihre jährliche Aktualisierung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 sicherstellen, können die in der Weinbaukartei enthaltenen Angaben heranziehen, wenn sie der Kommission die im Rahmen von Artikel 5 und 6 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen jährlichen Informationen übermitteln.

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